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AGBs

Unter dem gemeinsamen Markennamen Trova Personal- und Managementberatung agieren diese drei Einzelunternehmer/innen als selbständige Unternehmer:

 

Dipl.-Psych. Merve Julius

Personalberatung

Rheinfährstraße 188b

D-41468 Neuss

Mobil: +49-173-7750-243

Email: merve.julius@trova.consulting

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE242166181
 

 

Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Babette Woldt

Personal- und Unternehmensberatung Babette Woldt

Paul-Klee-Str. 28

D-42781 Haan

Mobil: +49-176-2125-5416

Email: babette.woldt@trova.consulting

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE311504502


 

Dipl. Sozialpädagoge (FH) Thomas Hladik

Thomas Hladik Personal- und Unternehmensberatung

Grundherrstr. 20

D-91058 Erlangen

Mobil: +49-152-0568-5180

Email: thomas.hladik@trova.consulting

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE304006927

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trova Personal- und Managementberatung und ihrer angeschlossenen Einzelunternehmer/innen

 

§1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
– 1.1 In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die jeweiligen Einzelunternehmer, die der jeweilige Vertragspartner des Kunden ist, mit dem Begriff „Vertragsgeber“ bezeichnet.
 Der Vertragspartner des Vertragsgebers ist (auch im Folgenden) der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
– 1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Vertragsgeber ist die „Leistung“. „Kandidaten“ sind Personen, die der Vertragsgeber dem Kunden für die bei diesem zu besetzende Position vorschlägt.
– 1.3 „Sonstiges Beschäftigungsverhältnis“ ist ein Rechtsverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, aufgrund dessen aber der Kandidat für den Kunden Dienst- oder Werkleistungen erbringt (Freelancing, etc.).
– 1.4 „Verbundene Unternehmen“ sind sämtliche Unternehmen, an denen der Kunde direkt oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 15ff AktG nicht erfüllen.
– 1.5 Einzelunternehmer/innen sind Gesellschaften oder Personen, die sich unterm dem Markennamen Trova Personal- und Managementberatung zusammengeschlossen haben.
– 1.6 „Bruttojahresgehalt“ oder „Zieleinkommen“ sind alle (auch anteiligen) geld- und geldwerten Leistungen, die der Kandidat für die ersten 12 Monate seines Arbeits- und/oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses erhält und/oder beanspruchen kann.

 

§ 2 Geltung der Bedingungen
– 2.1 Die Leistungen und Angebote des Vertragsgeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
– 2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vertragsgeber und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

§ 3 Allgemeines zum Vertragsverhältnis
– 3.1 Angebote des Vertragsgebers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden sind für den Vertragsgeber nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Vertragsgeber bestätigt wurden oder der Vertragsgeber die Leistung erbracht hat. Ein bestätigter Auftrag kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung der vom Vertragsgeber eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

– 3.2 Der Kunde wird dem Verwender alle für die Durchführung dieses Vertrags und der in seinem Rahmen geschlossenen Einzelverträge erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Wird die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten unmöglich, insbesondere weil die zu besetzende Position aus betriebsbedingten Gründen wegfällt, wird der Kunde den Vertragsgeber hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.
– 3.3 Sollte sich ein durch den Vertragsgeber vorgeschlagener Kandidat zu diesem Zeitpunkt bereits in einem aktiven Bewerbungsprozess mit dem Kunden befinden, so informiert der Kunde den Vertragsgeber unverzüglich über diesen Prozess. Ansonsten wird bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit dem vorgestellten Kandidaten das Honorar in der vereinbarten Höhe fällig. Die reine Kenntnis über einen Kandidaten vor der Vorstellung durch den Vertragsgeber befreit den Kunden nicht von etwaigen Honorarzahlungen.
– 3.4 Der Vertragsgeber behält sich an allen Unterlagen von und über Kandidaten, die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragsgebers ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Vertragsgeber ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Vertragsgeber herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt. Gegen den Anspruch des Vertragsgebers auf Herausgabe der Unterlagen kann der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
 

 

§ 4 Währung, Honorar in Sonderfällen
– 4.1 Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Vertragsgebers in Euro.
– 4.2 Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten, nachdem der Vertragsgeber ihn dem Kunden zum ersten Mal vorgeschlagen hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt.
– 4.3 Sofern kein Vertrag mit dem Vertragsgeber geschlossen ist, aber Kandidaten durch den Vertragsgeber vorgestellt und erfolgreich vermittelt werden, entsteht ein Provisionsanspruch von 30 % der Zielgehälter der vermittelten Kandidaten.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen
– 5.1 Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung des Kunden kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Vertragsgebers an.
– 5.2 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch welche die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Vertragsgebers gegenüber dem Kunden fällig. Der Vertragsgeber ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.
– 5.3 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Vertragsgebers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

 

§ 6 Rechnungsstellung
– 6.1 Die Rechnungsstellung der Leistungen erfolgt durch den Vertragsgeber. Nur dieser Vertragsgeber ist berechtigt, Abrechnungen nach Rechnungsstellung mit dem Kunden durchzuführen und ist inkassoberechtigt.

 

§ 7 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
– 7.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragsgebers darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Vertragsgeber bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.
– 7.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der jeweilige Standort der drei Einzelunternehmer/innen.
– 7.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 

Stand 05.12.2023

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